Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

Allen unseren Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde.
Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 10 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Auftragserteilung, Preise

Allgemein

Angebote werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Bezüglich einem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ gelten; vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung.
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk und sind Nettopreise,
zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Der Teilepreis erfasst nur das Material, welches ohne
Legierungszuschlag angegeben wird. Dieser wird mit dem bei Rechnungsstellung gültigen Wert angegeben und berechnet.

Die Versandkosten sowie die Kosten der Verpackung trägt der Kunde zusätzlich. Sind Sonderverpackungen notwendig, hat
diese der Kunde auf eigene Kosten beizustellen. Auf seinen Wunsch hin werden wir auf seine Kosten entsprechend seinen
Weisungen die Sendungen gegen die üblichen Transportrisiken versichern lassen.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Angeboten und schriftlichen Unterlagen,
sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten, ohne dass der Kunde darauf Rechte herleiten könnte.
Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine
garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

Werden keine anderen Absprachen getroffen, fertigen wir nach DIN 6930-m, siehe Punkt Fertigungstoleranzen.
Werden erst nach der Beauftragung von der Kundenseite Toleranzen vorgegeben, behalten wir uns vor, die dadurch
entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiterzureichen.

Bestellungen müssen schriftlich unter Angabe einer offiziellen Bestell-Nummer erfolgen. Mündlich oder telefonisch
erteilte Bestellungen werden nicht angenommen. Durch unsere ebenfalls schriftliche Bestätigung, die innerhalb von
2 Wochen nach Auftragseingang abzugeben ist, gilt der Auftrag von uns als angenommen. Dies gilt auch für durch
Vertreter vermittelte Aufträge.

Werden die in dem Angebot zugrunde gelegten Stückzahlen im Rahmen der Auftragserteilung um mehr als 25 % unterschritten,
erhöht sich der angebotene Preis im Rahmen unserer Kalkulation.

Bei Sonderanfertigungen, bei denen der Kunde eine Zeichnung beifügt, wird diese Zeichnung nur dann zum Vertragsinhalt,
wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zum Vertragsinhalt gemacht wurde.

Sollte bei Bestelleingang keine Zeichnung vorliegen, wird anhand der auf dem Angebot/in den AGB genannten
Fertigungstoleranzen eine interne Fertigungszeichnung erstellt, um den Liefertermin nicht zu gefährden.
Nachträglich eingereichte Kundenzeichnungen können nicht mehr berücksichtigt werden bzw. wirken sich negativ auf den
vereinbarten Endtermin aus.

Zusätzlich bei Prototypenteilen

Liegen während der Angebotsphase keine Zeichnungen vor, werden die Werkzeuge vom ggf. beigestellten CAD-Modell abgeleitet.
Teile werden werkzeugfallend ausgeliefert.

Die angegebene Lieferzeit bis 1 Woche nach Angebotsabgabe ist bindend, danach nach Absprache.
Wir weisen darauf hin, dass die Lieferzeit erst beginnt, wenn alle zur Fertigung notwendigen Dokumente vollständig
bei uns vorliegen!

Zusätzlich bei Serienteilen

Teilepreis versteht sich grundsätzlich ohne Versand und Sonderverpackung bei Lieferung in Standardladungsträgern.
Spezielle Ladungsträger, Verpackungsvorschriften usw. nur nach Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich.

Preise basierend auf der avisierten Jahresmenge. Bei jährlichen Abnahmeschwankungen von mehr als 25 % behalten wir
uns vor, die Teilepreise anzupassen. Materialpreise werden aufgrund der schwankenden Marktpreise quartalsweise angepasst.
Der Materialwert ist im Teilepreis enthalten, außerdem eine evtl. Schrottpreisrückerstattung. Der Legierungszuschlag
wird separat berechnet und erhöht den Teilepreis.

Die Serienpreise gelten erst nach erfolgreicher und vom Kunden freigegebener Bemusterung. Losgröße entspricht 1/12 der
Jahresmenge. Nach ausgelaufener Serie bzw. nach Unterschreitung der festgelegten Jahresmengen werden die Teilepreise
neu verhandelt.

Bei Serienteilen sind weder 100 %-Prüfungen noch die Ermittlung von CPK-Werten berücksichtigt.

Fertigungstoleranzen

Für die Fertigung von Teilen bis 3,0 mm Wandstärke gelten folgende Allgemeintoleranzen:
Flächenformtoleranz ±1;
Geschnittene Kante ±1;
Positionstoleranz Ø 1 (MMR);
Durchmesser & Winkel Toleranz nach DIN 6930-2 m;
Biegeradien R+2;
Bezugsstellen MMR;
Grat +0,3;
Maximale Materialausdünnung 30 %.

Für die Fertigung von Schalen bis 0,3 mm Wandstärke mit Strukturprägung gelten folgende Allgemeintoleranzen:
Flächenformtoleranz ±3;
Geschnittene Kante ±2;
Durchmesser ±2;
Biegeradien R+3;
Grat +0,3;
Überlappungen der Folie zulässig, Risse dürfen ausgebessert werden.

Die Auflageflächen der Dämmschalen sind technisch bei Auftragsvergabe zu klären.
Eine Erstellung eines 3-D-Messberichts der Schalen und Bauteile ist wegen der Oberflächenstruktur nicht möglich.

Für die Fertigung und Montage von Schalen bis 0,3 mm Wandstärke mit Strukturprägung gelten folgende Allgemeintoleranzen:
Flächenformtoleranz ±3;
Geschnittene Kante ±2;
Durchmesser ±2;
Biegeradien R+3;
Grat +0,3;
Positionstoleranzen am Bauteil ±3;
Überlappungen der Folie zulässig, Risse dürfen ausgebessert werden.

Auflageflächen der Dämmschalen am Bauteil müssen eben und frei sein von Rückständen, Schweißspritzern und Schweißnähten.
Die Auflageflächen der Dämmschalen sind technisch bei Auftragsvergabe zu klären. Abweichende Anforderungen an die
Maßhaltigkeit müssen besprochen und ggf. Preise neu bewertet werden.

Eine Erstellung eines 3-D-Messberichts der Schalen und Bauteile ist wegen der Oberflächenstruktur nicht möglich.

Teile ab 3,0 mm Wandstärke: Nach Absprache.
Vermessen der Bauteile erfolgt jeweils im gespannten Zustand.

§ 3 Lieferung

Lieferfristen stellen ca.-Angaben dar, wenn kein Fixtermin zugesagt wird. Insbesondere ist bei der Entwicklung und
Herstellung von Prototypen eine Verlängerung der vorgesehenen Lieferzeit von beiden Seiten einzuplanen, wenn
technische Schwierigkeiten in der Entwicklungs- und Herstellungsphase entstehen und diese dem Auftraggeber schriftlich
mitgeteilt werden. In einem solchen Fall steht dem Kunden kein Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Aufwendungen
(Besprechungen, Anfahrten etc.) zu.

Die Lieferfrist beginnt bei Erhalt aller zur Fertigung erforderlichen Daten und Informationen und gilt als eingehalten,
wenn die Ware zum vereinbarten Lieferzeitpunkt das Werk verlassen hat oder wenn die Abholbereitschaft dem Kunden
angezeigt wurde. Bei der Bemusterung von Serien gelten gesondert zu vereinbarende Fristen.

Sofern vom Kunden keine eindeutigen Vorgaben gemacht werden, steht die Wahl des Transportmittels sowie der Verpackung
in unserem Ermessen.

Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind längstens innerhalb von
drei Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.

Verzögert sich die Durchführung bzw. der Abschluss der erforderlichen Arbeiten und Leistungen aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung auf Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

Schafft der Kunde auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. In einem solchen Fall steht uns
Anspruch auf Ersatz aller uns bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einschließlich des entgangenen
Gewinns zu.

§ 4 Gefahr

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im
Verzug der Annahme ist.

§ 5 Vorrichtungen, Lehren, Hilfswerkzeuge und Programme

Vorrichtungen, Lehren, Hilfswerkzeuge und Programme, die zur Durchführung der Kundenaufträge erforderlich sind, gehen
nur dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Wir verpflichten uns, die in das Eigentum des Kunden übergegangenen Hilfsmittel für Kleinserien- oder Serienaufträge
bis zu zwei Jahren nach der letzten Teile-Lieferung aus diesem Werkzeug für den Kunden aufzubewahren.
Bei Prototypen verpflichten wir uns, das Werkzeug bis zu zwei Jahre nach dem ersten Bestelleingang aufzubewahren.

Nach diesen zwei Jahren sind wir berechtigt, die Werkzeuge auf eigene Kosten zu verschrotten. Da die Werkzeuge über
die Dauer der Bereithaltung (Prototyp 2 Jahre, Serie laut Vertrag) kostenlos eingelagert werden, erfolgt keine
Schrottrückvergütung an den Kunden.

§ 6 Sachmängel

  1. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
    erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  2. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  3. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 8 – vom
    Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
    unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
    Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
    Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
    sind. Werden von dem Kunden oder von Dritten unerlaubt Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
    bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
    Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
    der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht worden ist, es sei denn,
    die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur
    insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
    Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB
    gilt ferner die Regelung gem. vorstehender Ziff. 6 entsprechend.
  8. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem
    Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des
    Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von
    uns. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
    Weitergehende oder andere als in diesem § 6 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind
    ausgeschlossen.
  9. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für
    Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, sowie bei Vorsatz,
    arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
    Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

§ 7 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von
    gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen.
    Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
    gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 6 Nr. 9 bestimmten
    Fristen wie folgt:
  2. Wir werden nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
    die Lieferung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu
    angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  3. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 8. Unsere vorstehend genannten
    Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
    schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
    vorbehält.
    Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist
    er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungs-einstellung kein Anerkenntnis einer
    Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  5. Ansprüche des Kunden sind außerdem ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des
    Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden
    verändert oder zusammen mit von uns nicht gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  6. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in § 7 Nr. 2 geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die
    Bestimmungen gem. § 6 Nr. 3 und 7 entsprechend.
  7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen gem. § 6 entsprechend.
  8. Weitergehende oder andere als die hier in § 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
    wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung; Begrenzung bei Vermögensschäden

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
    dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der
    groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
    jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der gem. § 6 Nr. 9 geltenden
    Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B.
    Rückrufaktion). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
    Verjährungsvorschriften.
  4. Abweichend von § 8 Ziff. 2 ist unsere Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden und allen
    Folgen hieraus bei leichter Fahrlässigkeit zusätzlich in der Summe beschränkt auf die in der Haftpflichtversicherung
    von uns vorgehaltene Deckungssumme für Vermögensschäden.
  5. Vorbehaltlich zu voriger Einigung zur Kostentragungspflicht steht es dem Kunden im Einzelfall frei, mit uns eine dem
    jeweiligen Risikoumfang entsprechende Deckungssumme zu vereinbaren.
    Soweit unsere Haftung hiernach ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies jedoch auch für die Haftung unserer
    Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Zahlung

Unsere Rechnungen werden elektronisch an eine vom Kunden zu bestimmende Mailadresse als pdf-Datei übermittelt und sind
innerhalb von 30 Tagen nach Warenlieferung ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.

Nach Ablauf der 30 Tage kommt der Kunde in Verzug. Er hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber unseren Kunden behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen.

Akzepte und Wechsel werden nicht angenommen.

Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf Zahlung der uns zustehenden Vergütung ein, so
können wir vom Kunden Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und sämtliche Leistungen bis zu
der Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Kunden oder fruchtlosem Fristablauf sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Die Kosten von Überweisungen aus dem Ausland trägt immer derjenige, der die Zahlung anweist.

Der Kunde hat ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns
anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn ein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist dabei verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und etwaige Wartungs- und
Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.

Weiterhin ist er verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen, solange die Zahlung noch nicht vollständig erfolgt ist.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung
einer der vorbenannten Pflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns
vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
und in Zahlungsverzug kommt.

Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden obliegt stets im Namen und im Auftrag durch uns. Erfolgt eine
Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

Bei Herausgabe von Schecks gilt die Bezahlung erst mit der Bareinlösung als durchgeführt. Scheckzahlungen heben unseren
Eigentumsvorbehalt nicht auf.

§ 11 Geheimhaltung

Die beiden Vertragspartner (inklusive ihrer Mitarbeiter) verpflichten sich, alle technischen und wirtschaftlichen
Informationen, die ihnen während der Laufzeit dieser Vereinbarung beim anderen Vertragspartner im Rahmen des oben
angeführten Projekts zugänglich werden, bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Geschäftsbeziehungen vertraulich zu
behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, solange nichts anderes
schriftlich vereinbart worden ist.

Die Weitergabe von Informationen an Dritte (z. B. Vorlieferanten) ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und auch
dann nur gestattet, wenn die Weiterverfolgung des Projektzieles eine Weitergabe von Informationen unbedingt erfordert
und den Dritten vor Weitergabe von Informationen die gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen auferlegt werden, zu
denen der Vertragspartner selbst verpflichtet ist.

Unter Information werden sämtliche Informationen verstanden, welche ein Partner dem anderen Partner in mündlicher,
schriftlicher oder gegenständlicher Form zugänglich macht, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Konstruktionen, Rezepturen, Muster usw.

§ 12 Datenschutz

Wir speichern vornehmlich Daten wie z. B. Anschriften, Kontaktdaten der Ansprechpartner, Mailadressen,
Telefonnummern, Bankdaten. Diese Daten werden – soweit dies zur Abwicklung unserer Geschäftsprozesse notwendig ist –
verwendet, z. B. bei Anfragen, Angeboten, Bestellungen, Lieferungen, Rechnungsstellung usw.

Im Zuge von Lieferungen können Empfängerdaten auch an Dritte, z. B. Logistikunternehmen, weitergegeben werden.
Im Zahlungswesen werden z. B. Ihre Bankdaten an unsere Hausbank übermittelt.

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen berechtigtes Interesse
vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH,
Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten.
Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH.
Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform stattfindenden
Datenverarbeitung finden Sie unter www.boniversum.de/EU-SDGVO.

Die von Ihnen bekannt gegebenen Daten werden in unserem Unternehmen allein zum Zweck der Abwicklung unserer
Geschäftsprozesse verwendet. Wir verwenden Ihre Daten weder zu einem anderen Zwecke, noch werden sie Dritten für
andere Zwecke zugänglich gemacht. Ihre Daten werden in unserem Haus vor fremdem oder unbefugtem Zugriff geschützt.

Für die weitere Geschäftsabwicklung kann es auch künftig notwendig sein, Ihre Daten zu speichern und zu verarbeiten.
Nähere Informationen zum Datenschutz und Ihren Rechten als Betroffene finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter
wws-metallformen.de. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, richten Sie diese bitte an info@wws-metallformen.de.

§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
der unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand: 28.05.2021

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